Die EU-Travel-Rule für Kryptowerte
Seit dem 30. Dezember 2024 müssen Kryptowerte-Dienstleister in der EU bei Transfers Angaben zu Auftraggeber und Begünstigtem übermitteln.
Stand: 23. Oktober 2026
Grundlage
Die Verordnung (EU) 2023/1113 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers und Transfers bestimmter Kryptowerte gilt seit dem 30. Dezember 2024. Sie überträgt die aus dem Zahlungsverkehr bekannte Travel Rule auf Kryptowerte und hat in Deutschland die frühere Kryptowertetransferverordnung abgelöst.
Welche Angaben übermittelt werden
Bei einem Transfer zwischen Kryptowerte-Dienstleistern begleiten Angaben zum Auftraggeber und zum Begünstigten die Transaktion, insbesondere Name und Distributed-Ledger-Adresse bzw. Kontonummer für Kryptowerte. Für den Auftraggeber kommen weitere Identifikationsangaben hinzu. Eine Bagatellgrenze für Kryptotransfers zwischen Dienstleistern gibt es nicht.
Selbstverwahrte Adressen
Bei Transfers von oder an selbstverwahrte Adressen (Self-hosted Wallets) erhebt der Dienstleister die Angaben in der Regel bei seinem eigenen Kunden. Übersteigt ein solcher Transfer 1.000 Euro, muss der Dienstleister zusätzlich angemessene Maßnahmen ergreifen, um festzustellen, ob die Adresse im Eigentum oder unter der Kontrolle seines Kunden steht.
Travel Rule und Adress-Screening
Die Travel Rule beantwortet die Frage, wer an einem Transfer beteiligt ist. Ein Adress-Screening beantwortet eine andere Frage: welche Risikohinweise sich aus der On-Chain-Historie einer Adresse ergeben. Beide Informationen können sich ergänzen; keine ersetzt die andere.
Häufige Fragen
Gilt die Travel Rule für Privatpersonen?
Die Pflichten richten sich an Zahlungsdienstleister und Kryptowerte-Dienstleister. Als Kunde werden Sie gegebenenfalls von Ihrem Anbieter um Angaben gebeten.
Warum fragt meine Börse nach dem Empfänger?
Dienstleister müssen bei Transfers bestimmte Angaben erheben und übermitteln. Welche Angaben im Einzelfall verlangt werden, legt der jeweilige Anbieter auf Grundlage seiner Pflichten fest.
Primärquellen
Maßgeblich ist stets der amtliche Text in seiner jeweils geltenden Fassung.
